Bericht und Verrechnung

 
Verrechnung der  Ultraschallgelenkuntersuchung der Säuglingshüfte.

Pos. 30.3240 wieder abrechnungsfähig!

Die Tarmed-Position 30.3240 wurde ursprünglich geschaffen zur Verrechnung des Säuglingshüft-Screenings. Das Screening ist seit dem 1. Juli 2004 ausdrücklich nicht mehr in Kraft sondern die Sonografische Untersuchung der Säuglingshüfte ist eine diagnostische Leistung geworden, welche auf der Liste der Pflichtleistungen steht.

Achtung! Neu ab 1. April 2007!

Mit der neuen Version 1.04 des Tarmed-Browsers wurde bei der Position 30.3240 der Zusatz "gilt nur für Screening" gestrichen. Leider hat dies zur Folge, dass nun diese Position 30.3240 wieder verwendet werden kann (muss) für die sonografische Erst-Hüftuntersuchung. Damit erhält der Arzt deutlich weniger vergütet. Zudem muss der Patient bzw. die Eltern nun auch noch den Selbstbehalt übernehmen, da es sich nicht mehr um eine Franchise-freie Vorsorge-Leistung handelt.

Die Arbeitsgruppe Re-Engineering III konnte aber bei der Revision der Nomenklatur die Kostenträger von diesem Misstand überzeugen. Ab der Version Tarmed 1.05, welche voraussichtlich am 1.1.2008 in Kraft tritt, sollte die dannzumalige (mit einer neuen Positionsnummer versehene) Hüftsonografie wieder mit dem gleichen Ansatz wie zwei normale Hüftgelenke abgrechnet werden. Dies ist umso logischer, als die Hüftsonografie beim Säugling einen mindestens so hohen Aufwand verursacht wie bei den übrigen Hüftgelenks-Sonografien.


Das generelle Screening der Säuglingshüfte als Vorsorgeleistung ist seit 1. Juli 2004 keine Pflichtleistung mehr. Neu ist die sonographische Untersuchung der Hüftgelenke nach Graf bei Neugeborenen bis 6 Wochen eine diagnostische Pflichtleistung, zu welcher der behandelnde Arzt in eigener Verantwortung bei entsprechendem Verdacht die Indikation stellt. (vergleiche Pressemitteilung des EDI vom 16.6.2004)

Jeder verantwortliche Arzt, der auch nur basale Kenntnisse vom Wesen der Hüftdysplasie und deren Diagnostik hat, kann die Tatsache nicht abstreiten, dass etwa 1,5% der Säuglinge bei Geburt eine Hüftdysplasie aufweisen und davon die Hälfte ohne Sonographie nicht detektiert wird, weil anamnestische Hinweise oder typische klinische Untersuchungsbefunde fehlen.

Mit anderen Worten: Bei 0,75% aller neugeborenen Kinder in der Schweiz (das sind rund 600 pro Jahr) kann alleine dank der Hüftsonographie in den ersten Lebenstagen eine ein- oder beidseitige Dysplasie-Situation entdeckt werden. Das ist ein erheblicher Anteil. Dass deshalb bei jedem Kind potentiell der Verdacht auf eine Hüftdysplasie besteht, kann aus der Vergangenheit mühelos bestätigt werden. Dazu benötigt es keinerlei Kassenmitarbeiter sondern ausgebildeter Aerzte. 

Anders gesagt, jeder Vater oder jede Mutter könnte heute bei nicht erkannter Hüftdysplasie ein Verfahren auf Unterlassung anstrengen! 

Wollen die Kassen diese Verantwortung übernehmen?

Die Versicherer und Kassen haben richtigerweise erkannt, dass die Hüftsonographie bei Säuglingen keine Reihenvorsorge im Sinne eines Screenings mehr ist sondern eine durch den Arzt in eigener Verantwortung indizierte diagnostische Untersuchung darstellt, welche im Falle der 'medizinischen Notwendigkeit' übernommen wird. Der Begriff 'medizinische Notwendigkeit' existiert als solcher nirgends im KVG, es ist dort nur von der Leistungspflicht die Rede (vergleiche Gesetzestext ).  

Noch viel klarer wird die Sachlage aber ausgedrückt in einem offiziellen Brief von Prof. Zeltner (Chef BAG) an Dr. Schilt, der diese Präzision explizit verlangt hatte. Prof. Zeltner schreibt darin explizit: (zit:)"...dass die Hüftsonographie nach Graf nur noch als diagnostische Massnahme bei einem wie auch immer gearteten Verdacht eine Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherung darstellt". (vergleiche Originalbrief) 

Der Begriff: "wie auch immer gearteter Verdacht" spricht klar für sich und bedarf sicher keiner weiterer Erläuterung mehr! 

Weiter bemerkt Prof. Zeltner, dass den Vertrauensärzten Auskunft erteilt werden soll. (vergleiche Originalbrief

Diese Auskunft an die Vertrauensärzte soll stereotyp wie folgt erfolgen: "...zum Ausschluss einer Dysplasie" und in keiner Art und Weise auf allfällige Details eingehen, denn der Verdacht auf Dysplasie besteht unabhängig, ob anamnestische oder klinische Befunde vorhanden sind!!