Das generelle Screening
der Säuglingshüfte als Vorsorgeleistung ist seit 1. Juli 2004 keine
Pflichtleistung mehr. Neu ist die sonographische Untersuchung der
Hüftgelenke nach Graf bei Neugeborenen bis 6 Wochen eine diagnostische
Pflichtleistung, zu welcher der behandelnde Arzt in eigener Verantwortung
bei entsprechendem Verdacht die Indikation stellt. (vergleiche
Pressemitteilung des EDI vom
16.6.2004) Jeder verantwortliche
Arzt, der auch nur basale Kenntnisse vom Wesen der Hüftdysplasie und deren
Diagnostik hat, kann die Tatsache nicht abstreiten, dass
etwa 1,5% der Säuglinge bei Geburt eine Hüftdysplasie aufweisen und davon die Hälfte ohne Sonographie nicht detektiert wird,
weil anamnestische Hinweise oder typische klinische Untersuchungsbefunde
fehlen.
Mit anderen Worten:
Bei 0,75% aller neugeborenen Kinder in der Schweiz (das sind rund 600 pro
Jahr) kann alleine dank der Hüftsonographie in den ersten
Lebenstagen eine ein-
oder beidseitige Dysplasie-Situation entdeckt werden. Das ist ein
erheblicher Anteil. Dass deshalb bei jedem Kind potentiell
der Verdacht auf eine Hüftdysplasie besteht, kann aus der Vergangenheit
mühelos bestätigt werden. Dazu benötigt es keinerlei Kassenmitarbeiter sondern ausgebildeter Aerzte.
Anders gesagt, jeder
Vater oder jede Mutter könnte heute bei nicht erkannter Hüftdysplasie ein
Verfahren auf Unterlassung anstrengen!
Wollen die Kassen diese
Verantwortung übernehmen?
Die Versicherer und Kassen haben richtigerweise erkannt, dass die Hüftsonographie bei
Säuglingen keine Reihenvorsorge im Sinne eines Screenings mehr ist sondern
eine durch den Arzt in eigener Verantwortung indizierte diagnostische
Untersuchung darstellt, welche im Falle der 'medizinischen Notwendigkeit'
übernommen wird. Der Begriff 'medizinische Notwendigkeit' existiert als
solcher nirgends im KVG, es ist dort nur von der Leistungspflicht die Rede
(vergleiche Gesetzestext ).
Noch viel klarer wird die Sachlage aber
ausgedrückt in einem offiziellen Brief von Prof. Zeltner (Chef BAG) an Dr.
Schilt, der diese Präzision explizit verlangt hatte. Prof. Zeltner
schreibt darin explizit: (zit:)"...dass die Hüftsonographie nach Graf
nur noch als diagnostische Massnahme bei einem
wie auch immer gearteten
Verdacht eine Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherung darstellt".
(vergleiche
Originalbrief)
Der Begriff: "wie auch immer gearteter
Verdacht" spricht klar für sich und bedarf sicher keiner weiterer
Erläuterung mehr!
Weiter bemerkt Prof. Zeltner, dass den
Vertrauensärzten Auskunft erteilt werden soll. (vergleiche
Originalbrief)
Diese Auskunft an die Vertrauensärzte soll stereotyp
wie folgt erfolgen: "...zum Ausschluss einer Dysplasie" und in keiner Art
und Weise auf allfällige Details eingehen, denn der Verdacht auf Dysplasie
besteht unabhängig, ob anamnestische oder klinische Befunde
vorhanden sind!!
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